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Stadionordnung

Amtliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung für die städtische Eissporthalle der Großen Kreisstadt Selb

Die Stadt Selb erlässt aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verord­nungsgesetzes folgende Rechtsverordnung:

§1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte und Anlagen der städtischen Eishalle Selb.

§2 Widmung

  1. Die städtische Eishalle dient vornehmlich dem öffentlichen Eislauf und der Austragung von Eishockeyspielen sowie dem Wettkampf und Training im Eishockey und weiteren Eissportarten. Im Sommer besteht die Möglichkeit, die Eishalle für adäquate Sommersportarten für Punktspiele und Training zu nut­ zen. Außerdem ist die Durchführung von Schulsportveranstaltungen sowie von Großveranstaltungen mit überregionalen oder repräsentativen Charakter im sportlichen, kulturellen oder unterhaltenden Bereich möglich.
  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätte und der Anlagen der städtischen Eishalle außerhalb der in Abs. 1 genannten Ver­anstaltungen besteht nicht.

§3 Aufenthalt

  1. In der städtischen Eishalle dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Ein­ trittskarten oder Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei, des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Betreibers der Halle vorzuweisen und auch zur Überprüfung oder Entwertung auszuhän­digen.
  2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
  3. Während der öffentlichen Laufzeiten dürfen Kinder unter 7 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen eislaufen.
  4. Personen, die wegen ihres körperlichen Zustandes einer Betreuung bedürfen, ist die Benutzung nur mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet. Perso­nen, die aufgrund eines Leidens oder Gebrechens nicht ohne Gefahr für sich oder andere eislaufen können, ist das Betreten der Eisfläche nicht gestattet.

§4 Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen bei dem Betreten der Hal­lenanlage verpflichtet, dem Kontroll- oder Ordnungsdienst oder der Polizei sei­ ne Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Kontroll- und Ord­nungsdienst und die Polizei sind berechtigt, die Identität des Besuchers durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere zu überprüfen.
  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Hallenverbot/Hausverbot ausgesprochen ist, sind vom Betreten der Eishalle ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ord­nungsdienst oder von der Polizei zurückgewiesen oder aus der Halle verwie­sen, wenn sie dort angetroffen werden. Dasselbe gilt für Personen, die eine Identitätsfeststellung gern. § 4 Abs. 1 Satz 2 verweigern.
  3. Der Kontroll- und Ordnungsdiensts ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder von ähnlichen gefährlichen Gegenständen oder von feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf mit­ geführte Gegenstände.
  4. Personen, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen, oder Waffen oder ähnliche Gegenstände im Sinne des § 6 Abs. 1 mit sich führen oder von denen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder Sachwerte Dritter ausgeht, sind nicht berechtigt, die Eishalle zu betreten. Dasselbe gilt für Personen, die eine Überprüfung gern. § 4 Abs. 3 verweigern. Sofern Personen, die ein solches Sicherheitsrisiko darstellen, in der Eishalle angetroffen werden, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst oder die Polizei be­rechtigt, sie aus der Eishalle zu verweisen.
  5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen oder aus der Eishalle verwiesenen Besu­cher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Hallenanlagen hat jeder Besucher sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Jeder Besucher hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehör­den, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Ret­tungsdienstes sowie des Betreibers der Halle und des Hallensprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus der Eishalle verwiesen.
  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher ver­ pflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte – auch in anderen Blöcken – einzu­nehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.
  4. Alle Auf- und Abgänge der Eishalle sowie die Rettungswege sind freizuhalten. 5.) Zur Aufbewahrung von Kleidung dienen die vorhandenen Umkleideräume. Eine Haftung der Stadt für Diebstahl ist ausgeschlossen. Wertgegenstände können nicht in Verwahrung genommen werden.

§6 Verbote

  1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich der Hallenordnung befinden, ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
    • Waffen jeder Art, gefährliche Gegenstände sowie feuergefährliche Sa­chen
    • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehäl­ter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase sowie an­dere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beein­trächtigen von Besuchern hervorzurufen, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
    • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material herge­stellt sind;
    • sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
    • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leucht­ kugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
    • Drogen;
    • alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des Stadiongeländes erworben wurden;
    • Tiere;
    • Laser-Pointer;
    • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propaganda-Material.
  2. Verboten ist den Besuchern im Geltungsbereich der Hallenordnung:
    • nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrich­tungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, die Spielfläche selbst, Absperrungen, Bühnen, Beleuch­tungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art oder Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    • Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten;
    • mit Gegenständen aller Art zu werfen und Flüssigkeiten aller Art über Personen zu schütten;
    • Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände anzubrennen;
    • ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse oder der privatrechtlichen Gestattung des Betreibers Waren und Eintrittskarten feilzubieten oder zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanla­ge in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder liegen­ lassen von Sachen, zu verunreinigen;
    • rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch diese eine radikale Haltung kundzugeben.
  3. Es ist untersagt, Sachen, die im Geltungsbereich der Benutzungsordnung der städtischen Eishalle mitgeführt werden dürfen, anzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.

§7 Pflichten der Veranstalterinnen und Veranstalter

  1. Veranstalterinnen und Veranstalter dürfen als Gesamtzahl nur so viele Perso­nen zur jeweiligen Veranstaltung zulassen, dass die nach den baurechtlichen Bestimmungen festgelegte Personenzahl nicht überschritten wird. In die Ge­samtzahl einzurechnen ist das für die Durchführung der Veranstaltung erfor­derliche Personal.
  2. Die Ordnung in der Sportanlage ist aufrecht zu erhalten; die Verbote des § 2 sind durchzusetzen.
  3. Erkennbar Berauschte sind aus der Sportanlage zu verweisen, wenn durch deren Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
  4. Vor Beginn des Besuchereinlasses ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Ausgän­ge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind. Es ist zu gewährleisten, dass dieser Zustand bis zum Verlassen der letzten Besu­cherinnen und Besucher aufrechterhalten bleibt.
  5. Durch frühzeitigen Einlass der Besucherinnen und Besucher sind vermeidbare Ansammlungen außerhalb der Sportanlagen und damit mögliche Störungen zu vermeiden.
  6. Ergibt sich bereits im Kartenvorverkauf eine ausverkaufte Sportanlage, so ist auf diese Situation über die örtlichen Medien aufmerksam zu machen.
  7. Wenn Ordnerinnen und Ordner eingesetzt werden, müssen diese volljährig, geeignet und in nicht berauschtem Zustand sein.
  8. Die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter oder deren Beauftragte sind der Polizei auf Anforderung zu benennen und haben als Verantwortliche der Polizei zur Verfügung zu stehen.

§8 Ausnahmen

  1. Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Stadt Selb in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Die Genehmigung wird in stets widerruflicher Weise erteilt. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
  2. Die Verbote in § 6 dieser Verordnung gelten nicht für dienstlich mitgeführte Ausrüstungsgegenstände, Waffen o. ä. von in der Eishalle eingesetzten Polizei­ und Ordnungskräften.

§9 Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen der Eishalle erfolgt auf eigene Gefahr. Für Perso­nen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Selb nicht.
  2. Die Stadt Selb haftet für Personen- und Sachschäden, auch solche, die infolge des baulichen Zustandes der Eishalle oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen, nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Unfälle und Schäden sind der Stadt Selb unverzüglich zu melden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

  1. Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG i. V. m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs­widrigkeiten (OwiG) kann mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro belegt werden, wer
    • sich unberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhält, seine Eintrittskarte oder Berechtigungsausweis nicht vorzeigt gemäß § 3 Abs. 1,
    • sich so verhält, dass ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach dem Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird ge­mäß § 5 Abs. 1,
    • dem Verbot des Mitführens von Gegenständen im Sinne des § 6 Abs. 1 Buchst. a bis j zuwiderhandelt,
    • dem Verbot von Handlungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Buchst. a bis h sowie § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt.
  2. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ord­nungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  3. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung der Veranstal­tung beeinträchtigen oder gefährden, ohne Einschränkungen aus der Eissporthalle und dem dazugehörigen Außengelände verwiesen und mit einem Zu­trittsverbot belegt werden. Dabei einbehaltene Zutrittsberechtigungen, wie Jahres- bzw. Dauerkarten, sind an den Aussteller zurückzugeben oder werden für ungültig erklärt. Im Falle eines Hallenverbotes, dem ein schuldhaftes Handeln des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für Ein­trittskarten, auch nicht für Jahreskarten.
  4. Personen, die verbotene Handlungen im Sinne des § 6 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
  5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Be­ sucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen die Eishalle verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei zu Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
  6. Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.

§ 11 InKraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisherige Benutzungsordnung vom 30. Juli 1993.

 

Selb, 28.01.2016,
Große Kreisstadt Selb

Ulrich Pötzsch, Oberbürgermeister